BFH - Beschluss vom 12.04.2006
VI B 66/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 § 39a § 41c ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1335
DStRE 2006, 840
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 202/03

Fortsetzungsfeststellungsklage

BFH, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen VI B 66/05

DRsp Nr. 2006/11474

Fortsetzungsfeststellungsklage

Das Rechtschutzinteresse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage betr. LSt-Ermäßigungsverfahren wegen doppelter Haushaltsführung kann zu verneinen sein, wenn für das Jahr des LSt-Abzugs bereits eine Veranlagung durchgeführt ist und in den Folgejahren mit geänderten tatsächlichen Verhältnissen zu rechnen ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 § 39a § 41c ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet, da die geltend gemachten Divergenzen nicht bestehen.

1. Das angefochtene Urteil bejaht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ungeachtet einer fehlenden rechtlichen Bindung für die Folgejahre, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beteiligten --bei unveränderter Sachlage-- der Auffassung des Gerichts anschließen werden. Das Finanzgericht (FG) verneint indessen im Streitfall die unveränderte Sachlage aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und hält deswegen ein Feststellungsinteresse für nicht gegeben.