Die Beschwerde ist nicht begründet, da die geltend gemachten Divergenzen nicht bestehen.
1. Das angefochtene Urteil bejaht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Eintragung auf der Lohnsteuerkarte ungeachtet einer fehlenden rechtlichen Bindung für die Folgejahre, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beteiligten --bei unveränderter Sachlage-- der Auffassung des Gerichts anschließen werden. Das Finanzgericht (FG) verneint indessen im Streitfall die unveränderte Sachlage aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und hält deswegen ein Feststellungsinteresse für nicht gegeben.
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