Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme.
Mit Rückstandsanzeige vom 11.11.2004 über Umsatzsteuer, Lohnsteuer und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 7.380,14 EUR wurde der Kläger darüber informiert, dass Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden, wenn nicht bis zum 19.11.2004 eine Zahlung an Amtsstelle nachgewiesen werde. Seitdem ist der Kläger mit der Zahlung von Lohn- und Umsatzsteuer immer wieder rückständig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|