BFH - Urteil vom 10.07.2002
X R 65/96
Normen:
AO §§ 164 171 Abs. 3 ; EStG § 37 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Fortsetzungsfeststellungsklage; Anhebung der ESt-Vorauszahlungen

BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen X R 65/96

DRsp Nr. 2002/16197

Fortsetzungsfeststellungsklage; Anhebung der ESt-Vorauszahlungen

1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist auch in Fällen zulässig, in denen sich der ursprünglich streitbefangene VA bereits vor Klageerhebung erledigt hat.2. Nach Ablauf der 15-Monats-Frist gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG kann das FA einem Antrag auf Anhebung der ESt-Vorauszahlungen grds. nicht mehr entsprechen.

Normenkette:

AO §§ 164 171 Abs. 3 ; EStG § 37 Abs. 3 S. 3 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie beantragten mit Schreiben vom 27. März 1991, das am 28. März 1991 (Gründonnerstag) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--), eingegangen ist, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1989 nachträglich von 0 DM (so die Festsetzung vom 21. Juni 1989) auf 44 423 DM zu erhöhen, und zwar mit der Begründung, dies sei das Ergebnis der inzwischen erstellten Einkommensteuererklärung für diesen Veranlagungszeitraum.