FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.08.2003
2 K 499/01
Normen:
AO (1977) § 193 § 171 Abs. 4 § 88 § 197 Abs. 1 S. 1 ; BpO (2000) § 4 Abs. 3 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 157

Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Prüfungserweiterung; Bekanntgabefrist für Erweiterungsanordnung; Zulässigkeit der Erweiterung der Prüfung eines Kleinstbetriebes auf einen vierten Prüfungszeitraum; Erweiterung der Prüfungsanordnung auf den Veranlagungszeitraum 1994

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 499/01

DRsp Nr. 2003/17328

Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Prüfungserweiterung; Bekanntgabefrist für Erweiterungsanordnung; Zulässigkeit der Erweiterung der Prüfung eines Kleinstbetriebes auf einen vierten Prüfungszeitraum; Erweiterung der Prüfungsanordnung auf den Veranlagungszeitraum 1994

1. Dehnt das FA die Außenprüfung über den festgelegten Prüfungszeitraum aus, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die aufgrund rechtzeitig eingelegten Einspruchs nicht bestandskräftige Erweiterungsanordnung zulässig. 2. Umfassen die dem Steuerpflichtigen übersandten vorläufigen Ergebnisse einer Außenprüfung auch ein nicht den Prüfungszeitraum betreffendes Kalenderjahr und wird die Anordnung einer Prüfungserweiterung für dieses Kalenderjahr am Ende der nachfolgenden Schlussbesprechung übergeben und noch an diesem Tag mit den Prüfungshandlungen begonnen, ist die Erweiterungsanordnung angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung i.S. des § 197 Abs. 1 AO 1977 bekanntgegeben worden. 3. War im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Erweiterungsanordnung am Ende der Schlussbesprechung mit einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen in einer für einen Kleinstbetrieb nicht unerheblichen Höhe zu rechnen, ist die Erweiterung der Außenprüfung auf ein Kalenderjahr vor den drei zusammenhängenden Prüfungszeiträumen zulässig.

Normenkette: