FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 11 K 386/04
DRsp Nr. 2006/20588
Fracht-Sonderflughafen; Zollflugplatz
1. Die Klagebefugnis nach Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK setzt - entgegen der Rechtsprechung des BFH - keine Rechtsverletzung des Klägers i. S. des § 40FGO voraus. Die unmittelbare und persönliche Betroffenheit sind vielmehr gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die autonom auszulegen sind.2. Die unmittelbare und individuelle Betroffenheit schließt einerseits die Popularklage aus, verlangt andererseits jedoch nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts.3. Bei der Bestimmung eines Flugplatzes als Zollflugplatz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die im Rahmen des § 102FGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.