BFH - Beschluss vom 02.05.2006
VII B 198/05
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 18 Abs. 3 Art. 47 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 320/02

Frachtbrief

BFH, Beschluss vom 02.05.2006 - Aktenzeichen VII B 198/05

DRsp Nr. 2006/20189

Frachtbrief

1. Ein CMR-Frachtbrief liegt nicht vor, wenn nur auf dem für diesen Frachtbrief vorgeschriebenen Muster ein Dokument ausgestellt worden ist, welches (u. a.) keine Angaben über den Namen und die Anschrift des Frachtführers und keine Bestätigung des Empfängers, das Gut empfangen zu haben, enthält. Eine solche Beurkundung verbrieft keinen Frachtvertrag zwischen dem Ausführer und dem Frachtführer oder zwischen dem Empfänger der ausgeführten Erzeugnisse und dem Frachtführer. Ein solches Dokument ist kein für den Nachweis der Einfuhr im Drittland geeignetes Beförderungspapier.2. Die für das Erstattungsverfahren nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 vorgeschriebene 12-monatige Frist für die Einreichung der für die Zahlung erforderlichen Unterlagen verlängert sich nicht, wenn das Erstattungsverfahren über den Fristablauf hinaus andauert.

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 18 Abs. 3 Art. 47 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: