Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Bescheid bestandskräftig geworden ist.
Die Klägerin, eine niederländische Gesellschaft, stellte bei dem Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern.
Mit Bescheid vom 28.09.2012 vergütete der Beklagte nur einen Teil der geltend gemachten Vorsteuern und lehnte im Übrigen die Vergütung ab.
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