Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr 1996 gezahlte Erstattungszinsen gem. § 52a Abs. 8 und § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (n.F.) einkommensteuerpflichtig sind.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.
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