FG Münster - Urteil vom 13.08.2009
5 K 2659/07 U
Normen:
AO § 110 Abs. 3; AO § 355 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1;

Frage der Nichtigkeit eines Bescheides; Einspruchsfrist; Versäumnis, Emmottsche Fristhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begriff der höheren Gewalt

FG Münster, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 5 K 2659/07 U

DRsp Nr. 2009/28835

Frage der Nichtigkeit eines Bescheides; Einspruchsfrist; Versäumnis, Emmott'sche Fristhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begriff der "höheren Gewalt"

1. Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer EU-rechtlichen Norm (im Streitfall Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL) führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides, nicht aber zu dessen Nichtigkeit i.S.d. § 125 Abs. 1 AO. 2. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf den im Verfahren "Emmott" entwickelten Rechtsgrundsatz berufen, da der EuGH diesen auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art. beschränkt wissen will. 3. Ein Wiedereinsetzungsgrund aufgrund "höherer Gewalt" kann auch vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein Verhalten der Behörde von einer fristgerechten Verfahrenshandlung abgehalten wird.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3; AO § 355 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung bestandskräftiger USt-Festsetzungen aufgrund der EuGH-Entscheidung zur Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und erzielte dabei u.a. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.