FG Münster - Urteil vom 16.06.2011
5 K 3437/10 U
Normen:
UStDV § 23; VBVG § 4 Abs 1; UStG § 4 Nr 18 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1339

Frage der Steuerbefreiung der Umsätze eines Berufsbetreuers

FG Münster, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 5 K 3437/10 U

DRsp Nr. 2011/14758

Frage der Steuerbefreiung der Umsätze eines Berufsbetreuers

1. Voraussetzung einer Steuerbefreiung ist u.a. das Vorliegen einer anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter. Der Einzelne (Stpfl.) kann die Eigenschaft einer solchen Einrichtung nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf die gesetzliche Bestimmung beruft. Es ist Sache der nationalen Behörde insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als solche mit sozialem Charakter anzuerkennen sind. 2. Aus den gesetzlichen Vergütungsregelungen kann keine Anerkennung der Berufsbetreuer als Einrichtung mit sozialem Charakter hergeleitet werden. Die einem Berufsbetreuer gem. § 4 Abs. 1 VBVG zu bewilligenden Stundensätze gelten unabhängig davon, ob es sich um einen Vereins- oder um einen Berufsbetreuer handelt.

Normenkette:

UStDV § 23; VBVG § 4 Abs 1; UStG § 4 Nr 18 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit der Umsätze aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer.

Der Kläger (Kl.) war in den Streitjahren als selbstständiger Berufsbetreuer tätig. Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis stellte er nicht aus.