FG Münster - Urteil vom 16.01.2014
5 K 3930/10 U
Normen:
UStG § 6 Abs 1; UStG § 3 Abs 6 Satz 5; UStG § 3 Abs 6 Satz 6; UStG § 4 Nr 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2014, 1122
BB 2014, 537
DB 2014, 11

Frage der Steuerbefreiung einer Handylieferung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts

FG Münster, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 5 K 3930/10 U

DRsp Nr. 2014/9373

Frage der Steuerbefreiung einer Handylieferung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts

1. Grundsätzlich ist gem. § 3 Abs. 6 S. 6 UStG in dem Fall, dass der mittlere Unternehmer (1. Erwerber) die Beförderung oder Versendung der Ware durchführt, die Beförderung oder Versendung (sog. bewegte Lieferung) dem 1. Umsatzgeschäft zuzuordnen. Etwas anderes gilt nur, wenn nachgewiesen ist, dass der 1. Erwerber den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet. Für die erforderliche Abgrenzung kommt es auf die Verpflichtung und Absichtsbekundung des Zwischenerwerbers an, den Liefergegenstand zu befördern oder zu versenden. 2. Nicht allein maßgeblich ist, wer den Transport der Ware tatsächlich veranlasst oder die Gefahr und/oder Transportkosten trägt. Ebenso stellt die verwendete Umsatzsteueridentifikationsnummer des Zwischenerwerbers allenfalls ein Indiz dar. Die Frage der Zurechnung der bewegten Lieferung hängt vielmehr von einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ab.

Normenkette:

UStG § 6 Abs 1; UStG § 3 Abs 6 Satz 5; UStG § 3 Abs 6 Satz 6; UStG § 4 Nr 1 Buchst. a;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Handylieferung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts im Streitjahr 2008 von der Klägerin zu Recht als steuerfrei behandelt wurde.