Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erbrachte Supervisionsleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
Die Klägerin ist Diplom-Soziologin und betrieb in den Streitjahren 2002 und 2003 ein Unternehmen als Supervisorin.
Die Bezirksregierung A erteilte ihr unter dem Datum des 31.1.2002 „auf Widerruf” eine „” (Bl. 26f der FG-Akte15), in
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