Streitig ist bei der Umsatzsteuer (USt)-Festsetzung 2009, ob es sich bei der Gebühr für die zweite Leichenschau um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Teil einer einheitlichen Dienstleistung oder um einen durchlaufenden Posten handelt.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr ein Krematorium.
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