Frage der wirksamen Zustellung mittels Ersatzzustellung
FG Münster, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 13 K 4019/10 U
DRsp Nr. 2013/13701
Frage der wirksamen Zustellung mittels Ersatzzustellung
1. Ist eine Zustellung gem. § 178ZPO nicht möglich, kann ein Schriftstück gem. § 180 S. 1 ZPO in einen zur Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit Einlegung gilt ein Schriftstück gem. § 180 S. 2 ZPO als zugestellt. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Gegenbeweis, d.h. den Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiskraft vollständig entkräftet wird. Die schlichte Behauptung einer Falschbeurkundung durch den Zusteller genügt nicht.
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