FG Köln - Urteil vom 21.04.2011
6 K 1598/07
Normen:
InsO § 11 Abs 2 Nr 1; InsO § 80 Abs 1; UStG § 18 Abs 3 Satz 1; InsO § 35 Abs 2;

Frage der Zugehörigkeit von Umsatzsteuervergütungsansprüchen (aus einem Bauvorhaben) zur Insolvenzmasse

FG Köln, Urteil vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 6 K 1598/07

DRsp Nr. 2011/19038

Frage der Zugehörigkeit von Umsatzsteuervergütungsansprüchen (aus einem Bauvorhaben) zur Insolvenzmasse

1. Der Insolvenzverwalter kann Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, durch eine Erklärung aus dem Insolvenzbeschlag freigeben, wodurch sie in das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners fallen. Gegenstand der Freigabe kann auch ein Bauvorhaben des Insolvenzschuldners sein. 2. Übt der Insolvenzschuldner eine selbständige Tätigkeit aus, kann der Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 InsO gegenüber dem Schuldner erklären, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. 3. Die Freigabe ist nicht nur bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, sondern auch bei Personenhandelsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co KG möglich.

Normenkette:

InsO § 11 Abs 2 Nr 1; InsO § 80 Abs 1; UStG § 18 Abs 3 Satz 1; InsO § 35 Abs 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsatzsteuervergütungsansprüche für die Streitjahre (2000 und 2002), die von der im Insolvenzverfahren befindlichen Klägerin geltend gemacht werden, zu ihrem insolvenzfreien Vermögen oder zur Insolvenzmasse gehören.