FG Münster - Urteil vom 25.04.2013
5 K 1401/10 U
Normen:
UStG § 2 Abs 2 Nr 2;

Frage des Vorliegens einer Organschaft

FG Münster, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 5 K 1401/10 U

DRsp Nr. 2014/13751

Frage des Vorliegens einer Organschaft

Eine Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt dann vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Annahme der Organschaft erfordert nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Allerdings reicht es nicht aus, dass eine Eingliederung nur in Bezug auf zwei der drei Merkmale besteht. Führt nicht der laut Geschäftsführer-Anstellungsvertrag beauftragte Geschäftsführer der Organgesellschaft die Geschäftsführungstätigkeit aus, sondern wird die laufende Geschäftsführung faktisch von einem Dritten wahrgenommen, ist eine organisatorische Eingliederung nicht gegeben.

Normenkette:

UStG § 2 Abs 2 Nr 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) in 2005 in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht als Organgesellschaft in die M Familienbeteiligungsgesellschaft mbH als Organträgerin eingegliedert war.