I.
Der Kläger erzielte 1992 u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Streitig ist, ob der Verkauf bestimmter Dachgeschoss-Wohnungen in diese gewerblichen Einkünfte einzubeziehen ist.
Mit notariellem Vertrag vom 24. Oktober 1989 veräußerte der Kläger drei nicht ausgebaute Dachwohneinheiten an seinen Sohn für 75.000 DM. In diesem Vertrag war vereinbart, dass der Sohn die Wohnungen ohne Einwilligung des Klägers zu dessen Lebzeiten weder veräußern noch belasten dürfe. Für den Fall der Zuwiderhandlung war der Kläger berechtigt, die Rückübertragung und Rückauflassung zu verlangen. Dieses Recht stand dem Kläger auch zu,
- bei einem Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Sohnes,
- für den Fall, dass ein Gläubiger des Sohnes in die Wohnungen oder Teile davon, die Zwangsvollstreckung betreibt,
- der Sohn verstirbt.
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