BFH - Beschluss vom 18.10.2011
VII B 24/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 462
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 190/09

Frage nach der Eigenschaft als Milcherzeuger im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

BFH, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen VII B 24/11

DRsp Nr. 2012/1668

Frage nach der Eigenschaft als Milcherzeuger im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

NV: Ob die Voraussetzungen einer selbständigen Bewirtschaftung gepachteter Produktionseinheiten vorliegen, ist aufgrund einer Reihe verschiedener Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es neben anderen Merkmalen entscheidend darauf ankommt, ob das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung vom Pächter getragen wird oder im Wesentlichen beim Verpächter verblieben ist.

1. Die Frage, wer als Milcherzeuger im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor anzusehen ist, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des beschließenden Senats geklärt. 2.