FG Münster - Urteil vom 12.11.2004
11 K 2330/03 E
Normen:
DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1, 3 ; EStG § 39b Abs. 6 ; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 21
EFG 2005, 252

Französisch-deutscher Grenzgänger mit Einkünften von einem Knappschaftskrankenhaus hat keinen Anspruch auf Freistellung deutscher Arbeitseinkünfte

FG Münster, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 2330/03 E

DRsp Nr. 2005/1284

Französisch-deutscher Grenzgänger mit Einkünften von einem Knappschaftskrankenhaus hat keinen Anspruch auf Freistellung deutscher Arbeitseinkünfte

1. Ein in Frankreich ansässiger deutscher Grenzgänger nach Deutschland, der in einem Knappschaftskrankenhaus als Krankenpfleger arbeitet, bezieht Einkünfte aus Gehältern für Dienstleistungen "in der Verwaltung" der deutschen öffentlichen Hand, die gem. Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich der Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen. Eine Freistellung nach § 39 b Abs. 6 EStG kommt nicht in Betracht. 2. Die Tätigkeit "in der Verwaltung" ist zu bejahen, wenn der Beschäftigte im Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben tätig wird, die seinem Arbeitgeber übertragen sind. Dass eine konkrete "Verwaltungstätigkeit" wahrgenommen wird, ist nicht erforderlich.

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1, 3 ; EStG § 39b Abs. 6 ; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl.) eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 Abs. 5 des deutsch-französischen Abkommens vom 21.07.1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (BGBl II 1961, 398), zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 28.09.1989, BGBl II 1990, 772 (DBA-Frankreich) zu erteilen ist.