Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ein gewerbliches Unternehmen betreibt.
Zum 01.12.1996 meldete die Klägerin bei der Stadt F ein Gewerbe mit der Bezeichnung "Telefon-Marketing im Unterhaltungsbereich" an. Nach der Ummeldung vom 08.01.1998 betreibt sie seit dem 15.01.1998 zudem einen "Versandbuchhandel mit Kassetten, CDs und Textilien".
Für die Streitjahre 1998 und 1999 gab die Klägerin beim Beklagten (dem Finanzamt - FA -) Erklärungen betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie Umsatzsteuererklärungen ab. In den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen errechnete sie Gewinne des als "B-Firma" bezeichneten Betriebs von 149.870 DM in 1998 und 105.930 DM in 1999.
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