FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.08.2003
5 K 689/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Freiberufliche Einkünfte einer GbR bei vorübergehend untätigem Gesellschafter; Gewerbesteuermessbetrag 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 5 K 689/98

DRsp Nr. 2004/7259

Freiberufliche Einkünfte einer GbR bei vorübergehend untätigem Gesellschafter; Gewerbesteuermessbetrag 1996

Eine GbR entfaltet auch dann eine Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des EStG ist, wenn neben den übrigen freiberuflich tätigen Mitgesellschaftern ein neben der Gesellschaft vollzeiterwerbstätiger Gesellschafter vorübergehend untätig ist, weil seine freiberufliche Tätigkeit nicht nachgefragt wird und dieser seine Mitgesellschafter -auch wegen unproblematischer Gewinnverteilung beim Ausbleiben von Umsätzen bei einem Gesellschafter- nicht bei deren Tätigkeitserbringung -unselbständig tätig- unterstützt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG- i.V.m. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - betrieben oder die in ihr zusammengeschlossenen Gesellschafter freie Berufe im Sinne § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübten.