BFH - Beschluss vom 20.03.2003
IV R 69/00
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1110
BFH/NV 2003, 862
BFHE 202, 160
BStBl II 2003, 480
DStRE 2003, 735
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen I 497/99

Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

BFH, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen IV R 69/00

DRsp Nr. 2003/7277

Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

»Anfrage des IV. Senats an den XI. Senat des BFH: Setzt die Ähnlichkeit eines nicht in § 18 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem Beruf des Krankengymnasten eine staatliche Erlaubnis voraus?Der IV. Senat fragt beim XI. Senat an, ob er an der im Beschluss vom 17. Oktober 1996 XI B 214/95 (BFH/NV 1997, 293) geäußerten Auffassung festhält, dass die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs mit dem Beruf des in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Krankengymnasten voraussetzt, dass für die Ausübung dieses Berufs (auch) eine staatliche Erlaubnis erforderlich ist.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: