FG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2004
2 K 579/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 894

Freiberufliche Tätigkeit; Beratender Betriebswirt; Selbststudium - Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 579/00

DRsp Nr. 2004/5856

Freiberufliche Tätigkeit; Beratender Betriebswirt; Selbststudium - Abgrenzung einer freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit

1. Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer durch Selbststudium erworbenen vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. 2. Ein Stpfl., der Rechtswissenschaften und Psychologie studiert hat, muss nachweisen, dass Tiefe und Breite seiner Kenntnisse mindestens denen eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" vergleichbar sind. Ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung und Rechtswissenschaft bzw. Psychologie führt nicht zu entsprechenden Kenntnissen im Fachbereich der Betriebswirtschaft, wie sie ein "Staatlich geprüfter Betriebswirt" aufweist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin im Jahre 1992 als Personal- und Unternehmensberaterin zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb geführt hat.

Die Klägerin studierte Rechtswissenschaften, anschließend Psychologie. Sie schloss die Studiengänge erfolgreich mit erstem Examen und Diplom ab.