FG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2004
13 K 1905/02 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 917

Freiberufliche Tätigkeit; EDV-Anwendersoftware-Beratung; Ingenieurähnliche Tätigkeit; Systemtechnik; Unternehmensberater - Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte, wenn das Gesamtbild einer Tätigkeit den typischen Aufgabenmerkmalen eines EDV-Beraters entspricht

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 13 K 1905/02 G

DRsp Nr. 2006/20623

Freiberufliche Tätigkeit; EDV-Anwendersoftware-Beratung; Ingenieurähnliche Tätigkeit; Systemtechnik; Unternehmensberater - Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte, wenn das Gesamtbild einer Tätigkeit den typischen Aufgabenmerkmalen eines EDV-Beraters entspricht

1. Liegt der die Gesamttätigkeit einer Ingenieurin untrennbar prägende Schwerpunkt auf der Betreuung, Weiterentwicklung, Anpassung von Anwendersoftware sowie auf diesbezüglicher Personalschulung und Controlling-Funktionen, ist diese Tätigkeit auch dann als gewerbliche EDV-Beratung anzusehen, wenn sie auch ingenieurähnliche Elemente aus den Bereichen beratende Betriebswirtschaft oder Systemsoftware aufweist. 2. Im Rahmen der Vorfeldbetrachtung erstellte Analysen von Geschäftsprozessen und das Aufzeigen von betriebswirtschaftlichen Lösungsverfahren, die für die Weiterentwicklung der Anwendersoftware notwendig sind, stellen regelmäßig keine gegenüber der reinen gewerblichen EDV-Beratung abgrenzbare betriebswirtschaftliche Beratung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für die Streitjahre 1994 bis 1999.

Die Klägerin absolvierte an der technischen Hochschule in...ein Studium mit dem Abschluss (30.12.1980) als "Magister Ingenieur Elektronik".