BFH - Urteil vom 06.09.2006
XI R 64/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2234
BFH/NV 2007, 321
BFHE 215, 119
BStBl II 2007, 177
DB 2007, 34
DStRE 2007, 211
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 4789/03 G, F - 9.11.2005 (EFG 2006, 267),

Freiberufliche Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene

BFH, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen XI R 64/05

DRsp Nr. 2006/30269

Freiberufliche Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene

»Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene eine freiberufliche Tätigkeit ausüben.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR ein Hygieneberatungsbüro. Die beiden Gesellschafter der Klägerin sind examinierte Krankenpfleger, welche eine Fachweiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene mit staatlicher Abschlussprüfung absolviert haben. Die Gesellschaft erbringt Hygieneleistungen und -beratungen für Krankenhäuser und Altenheime.

Nach einer bei der Außenprüfung vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung berät die Klägerin Krankenhäuser und Altenpflegeheime in allen Fragen der angewandten Krankenhaushygiene. Es werden individuelle Desinfektions- und Hygienepläne erstellt und deren Einhaltung stichprobenweise überwacht. Zu den Aufgaben gehören danach auch die Beratung und die Aufklärung von Mitarbeitern und Patienten im Falle des Auftretens ansteckender Krankheiten. Therapiedauer und Isolationsmaßnahmen werden, zum Teil auch in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten, festgelegt.