FG Niedersachsen - Urteil vom 20.03.2002
7 K 477/00
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbliche Tätigkeit; Autodidakt; Beratender Betriebswirt; Ingenieur; Befähigungsnachweis - Beratende Tätigkeit eines Autodidakten auf dem Gebiet der Entsorgungs- und Umwelttechnik als Tätigkeit, die einem beratenden Betriebswirt oder einem Ingenieur ähnlich ist

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 7 K 477/00

DRsp Nr. 2005/4832

Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbliche Tätigkeit; Autodidakt; Beratender Betriebswirt; Ingenieur; Befähigungsnachweis - Beratende Tätigkeit eines Autodidakten auf dem Gebiet der Entsorgungs- und Umwelttechnik als Tätigkeit, die einem beratenden Betriebswirt oder einem Ingenieur ähnlich ist

1. Ein einem beratenden Betriebswirt ähnlicher Beruf liegt nur vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. 2. Der Stpfl. kann den erforderlichen Nachweis der theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten führen. Für diese Form des Nachweises ist es erforderlich, dass die Tätigkeit des Stpfl. besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt. 3. Dabei werden an die Breite der Tätigkeit geringere Anforderungen gestellt als an die der Ausbildung oder der autodidaktisch erworbenen Kenntnisse.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kl. eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt.