FG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.2003
2 K 464/99
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 18 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 206

Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbliche Tätigkeit; EDV-Berater; Ingenieur - Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit bei einem EDV-Berater

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 464/99

DRsp Nr. 2003/14923

Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbliche Tätigkeit; EDV-Berater; Ingenieur - Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit bei einem EDV-Berater

1. Bei einem EDV-Berater kommt eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG nur in Betracht, wenn die Tätigkeit überhaupt eine ingenieurmäßige Beschäftigung und Entwicklung (hier: mit Software) zum Gegenstand hat. 2. Die bloße Nutzung im Rahmen praktischer Tätigkeit erworbener beruflicher Kenntnisse im Bereich des Personalwesens zur Erbringung von Beratungsleistungen auf dem EDV-Gebiet gegenüber Kunden ist als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Einspruchsfrist eingehalten hat und ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt.

Der Kläger absolvierte 1972 eine Ausbildung zum Industriekaufmann und war danach bis 1994 als Angestellter im EDV-Bereich tätig. Seit 1994 ist er selbständig.