FG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.2003
2 K 793/98
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 18 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 83

Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbliche Tätigkeit; EDV-Berater; Ingenieur - Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit bei einem EDV-Berater

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 2 K 793/98

DRsp Nr. 2003/14924

Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbliche Tätigkeit; EDV-Berater; Ingenieur - Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Tätigkeit bei einem EDV-Berater

1. Die Tätigkeit eines EDV-Beraters ist nur dann als freiberufliche Tätigkeit einzustufen, wenn die Tätigkeit ingenieurstypisch ist. 2. Zielte die Tätigkeit insbesondere darauf, die Kosten beim Einsatz von Telekommunikationsanlagen zu senken, reicht das für eine ingenieurstypische Tätigkeit nicht aus.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 18 ; GewStG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Berater im Bereich der Kommunikationstechnik gewerblich tätig ist.

Der Kläger übte seit April 1989 eine Tätigkeit als selbständiger Telekommunikationsberater aus. Er war nach Abschluss der Handelsschule zunächst mehrere Jahre bei verschiedenen Unternehmen tätig und legte danach die Prüfung zum Bürokaufmann bei der IHK ab. Später war er für die Firma T mit Schwerpunkt im Bereich der Kommunikations- und Nachrichtentechnik tätig.