Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Berater im Bereich der Kommunikationstechnik gewerblich tätig ist.
Der Kläger übte seit April 1989 eine Tätigkeit als selbständiger Telekommunikationsberater aus. Er war nach Abschluss der Handelsschule zunächst mehrere Jahre bei verschiedenen Unternehmen tätig und legte danach die Prüfung zum Bürokaufmann bei der IHK ab. Später war er für die Firma T mit Schwerpunkt im Bereich der Kommunikations- und Nachrichtentechnik tätig.
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