BFH - Urteil vom 26.06.2003
IV R 12/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 168
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 553/98

Freiberufliche Tätigkeit: Personalvermittlung

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen IV R 12/02

DRsp Nr. 2003/15287

Freiberufliche Tätigkeit: Personalvermittlung

Personalvermittlung gehört nicht zu den Kernbereichen des Ingenieurberufs und kann deshalb nicht zu Einkünften i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Das gilt auch dann, wenn sich die Vermittlung auf technisches Fachpersonal bezieht.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Dipl.-Ing.(FH) im Fachbereich Maschinenbau. Nach Abschluss seines Studiums war er zunächst als Vertriebsingenieur, anschließend unterrichtend und danach als Leiter von Personalabteilungen in Industrieunternehmen tätig. Seit Anfang des Streitjahrs (1991) ist der Kläger selbständig als Unternehmensberater auf dem Gebiet der Personalberatung tätig. Nach seinen Angaben führte er im Streitjahr an ca. 75 Tagen Seminare auf dem Gebiet der Personalwirtschaft durch und war im Übrigen von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen mit Beratungen in personalwirtschaftlichen Strukturfragen sowie mit der Suche von Führungskräften beauftragt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte aus der Seminartätigkeit als freiberuflich, die übrigen Einkünfte als gewerblich. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhob der Kläger erfolglos Einspruch. Auch die Klage blieb ohne Erfolg.