FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2006 1 K 30035/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 2 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV 1990 § 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 587
Freiberuflichkeit eines einen anderen Zahnarzt beschäftigenden niedergelassenen Zahnarztes
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 1 K 30035/02
DRsp Nr. 2007/550
Freiberuflichkeit eines einen anderen Zahnarzt beschäftigenden niedergelassenen Zahnarztes
Ein niedergelassener Zahnarzt, der einen einzigen weiteren approbierten Zahnarzt beschäftigt, kann noch eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig sein. Das Berufsbild, welches vor allem durch das Erscheinungsbild der Betätigung nach außen geprägt wird, ist maßgebend für die Beurteilung, ob ein Freiberufler noch eigenverantwortlich tätig wird (Ausführungen zum Berufsbild eines niedergelassenen Arztes/Zahnarztes; Abgrenzung zum Laborarzt).
Normenkette:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 2 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV 1990 § 1 ;
Tatbestand:
Der Kläger wehrt sich gegen die Qualifikation seiner zahnärztlichen Tätigkeit als gewerblich.
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