Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 9 V 14/06
DRsp Nr. 2007/750
Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1ErbStG für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige
1. Die Regelung des § 16 Abs. 2ErbStG, die im Falle beschränkter Erbschaftsteuerpflicht einen geringeren Freibetrag als bei unbeschränkter Steuerpflicht vorsieht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GmbHG.2. Auch der Vorrang europäischen Rechts steht der Anwendung des § 16 Abs. 2ErbStG und der damit verbundenen Versagung des Versorgungsfreibetrags nach § 17 Abs. 1ErbStG nicht entgegen, soweit der Steuerpflichtige keine Angaben über den Umfang und den Wert des gesamten im In- und Ausland belegenen Nachlasses macht.
Streitig ist, ob der beschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Antragstellerin (Ast) die Freibeträge nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zustehen.
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