FG München - Urteil vom 12.03.2003
1 K 1243/02
Normen:
EStG § 14a Abs. 1 ; EStG § 14a Abs. 2 S. 3 ; EStG § 14a Abs. 2 S. 4 ; EStG § 14a Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 993

Freibetrag bei Aufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs unter Rückbehalt eines forstwirtschaftlichen Betriebs; Freibetragskürzung nach § 14 a Abs. 1 u. 2 EStG bei Aufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 1243/02

DRsp Nr. 2003/8246

Freibetrag bei Aufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs unter Rückbehalt eines forstwirtschaftlichen Betriebs; Freibetragskürzung nach § 14 a Abs. 1 u. 2 EStG bei Aufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes; Einkommensteuer 1999

Wird von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der verpachtete landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben, der forstwirtschaftliche Betrieb aber weiterhin selbst bewirtschaftet, so ist der Freibetrag für die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs entsprechend § 14a Abs. 2 S. 3 u. 4 EStG wegen der im forstwirtschaftlichen Betrieb enthaltenen, nicht aufgedeckten stillen Reserven unabhängig davon zu kürzen, ob zuvor durch die Verpachtung zwei selbständige Teilbetriebe entstanden sind.

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 1 ; EStG § 14a Abs. 2 S. 3 ; EStG § 14a Abs. 2 S. 4 ; EStG § 14a Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Freibetrag gem. § 14a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für den seit Mai 1999 verpachteten und spätestens zum Jahresende aufgegebenen landwirtschaftlichen Betrieb wegen der stillen Reserven in dem von den Klägern weiterhin selbst bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Betrieb anteilig zu kürzen ist.