FG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2015 - Aktenzeichen 3 K 35/15
DRsp Nr. 2015/18443
Freibetrag für Pflegeleistungen
Zu den begünstigten Pflegeleistungen zählen die Unterstützung und die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.Der Gewährung des Freibetrages in § 13 Abs. 1 Nr. 9ErbStG steht nicht entgegen, dass die Klin. als Tochter der Erblasserin abstrakt verpflichtet war, ihrer Mutter Unterhalt zu leisten, konkret aber wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Unterhalt zahlen musste.