FG Hessen - Urteil vom 26.09.2002
2 K 3277/98
Normen:
EStG § 14a Abs. 4 Satz 4 ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 584
ZEV 2004, 167

Freibetrag; Land- und Forstwirtschaft; Hofübergabe; Grundstück; Grund und Boden; weichender Erbe; Vorweggenommene Erbfolge; Erbauseinandersetzung; - Zeitlicher Rahmen für die Hofübergabe bei der Gewährung des Freibetrages nach § 14a Abs. 4 EStG

FG Hessen, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 2 K 3277/98

DRsp Nr. 2003/2755

Freibetrag; Land- und Forstwirtschaft; Hofübergabe; Grundstück; Grund und Boden; weichender Erbe; Vorweggenommene Erbfolge; Erbauseinandersetzung; - Zeitlicher Rahmen für die Hofübergabe bei der Gewährung des Freibetrages nach § 14a Abs. 4 EStG

1. Für die erforderliche Abfindungslage i. S.d. § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a EStG zur Gewährung des Freibetrages genügt es, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Veräußerung oder Entnahme des Grund und Bodens in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge steht. 2. Ein zeitlicher Rahmen innerhalb dessen die Hofübergabe zu erfolgen hat, besteht nicht.

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4 Satz 4 ; EStG § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei Söhne:.... Der Kläger unterhielt in...einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.