FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2005
6 K 782/03
Normen:
GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2103
DStRE 2005, 959
EFG 2005, 1292

Freibetrag nach § 11 GewStG auch für atypisch stille Gesellschaften - Atypisch stille Gesellschafter; Freibetrag; Gewerbesteuer-Freibetrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 782/03

DRsp Nr. 2005/6813

Freibetrag nach § 11 GewStG auch für atypisch stille Gesellschaften - Atypisch stille Gesellschafter; Freibetrag; Gewerbesteuer-Freibetrag

1. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG steht auch Personengesellschaften zu. Darunter fallen auch atypisch stille Gesellschaften. 2. Auch eine Kapitalgesellschaft kann insoweit atypisch stille Beteiligte sein.

Normenkette:

GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob einer GmbH, an der eine andere GmbH als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt ist, bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages der Freibetrag nach § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu gewähren ist.