BFH - Beschluss vom 20.07.2006
XI B 148/05
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 EStG ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2070
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1102/04

Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG

BFH, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen XI B 148/05

DRsp Nr. 2006/24957

Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG

Einem Arbeitnehmer, der innerhalb eines Unternehmensverbundes für mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen im Rahmen eines sog. Mehrfacharbeitsverhältnisses tätig ist, ist bei dessen einheitlicher Auflösung der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG nur einmal zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 EStG ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich. Eine die Revisionszulassung erfordernde Divergenz liegt nur vor, wenn dieselbe Rechtsfrage im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung unterschiedlich beantwortet wird. Zwar kann sich dieselbe Rechtsfrage auch bei Anwendung verschiedener Rechtsnormen stellen; eine Divergenz setzt aber dann voraus, dass die Rechtsfrage die nämliche ist. Das ist hier nicht der Fall.