Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich. Eine die Revisionszulassung erfordernde Divergenz liegt nur vor, wenn dieselbe Rechtsfrage im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung unterschiedlich beantwortet wird. Zwar kann sich dieselbe Rechtsfrage auch bei Anwendung verschiedener Rechtsnormen stellen; eine Divergenz setzt aber dann voraus, dass die Rechtsfrage die nämliche ist. Das ist hier nicht der Fall.
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