Der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG setzt die Zahlung einer Abfindung wegen einer vom ArbG veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses voraus. Wird eine Abfindung auf mehr als einen VZ verteilt bezogen, ist der Freibetrag bei der ersten Zahlung zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urt. v. 28.6.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835).