Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig sind die Anwendung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf die Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen, das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger wurde am (...) 1949 geboren. Er und die Klägerin gründeten am (...) die (...) GmbH (im Weiteren: GmbH), an deren Nennkapital der Kläger zu 90 % und die Klägerin zu 10 % beteiligt waren. Die Kläger hielten ihre Beteiligungen jeweils im Privatvermögen. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Am (...) 2017 übertrug die Klägerin ihren Anteil an der GmbH unentgeltlich auf den Kläger. Die Anschaffungskosten der 100 %-igen Beteiligung betrugen insgesamt 26.000,- EUR.
Im (...) 2017 veräußerte der Kläger seinen 100 %-Anteil an der GmbH zu einem Verkaufspreis von 165.000,- EUR. Die Veräußerungskosten betrugen insgesamt 156,97 EUR.
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