BFH - Beschluss vom 25.04.2006
X R 9/04
Normen:
EStG § 4 ; FGO § 126a ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14103/00

Freie Mitarbeiter; Betriebseinnahmen; Beitragsleistungen in Pensionskasse

BFH, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen X R 9/04

DRsp Nr. 2006/19464

Freie Mitarbeiter; Betriebseinnahmen; Beitragsleistungen in Pensionskasse

1. Zum Begriff der Betriebseinnahme nach § 4 EStG.2. Beitragsleistungen einer Rundfunkanstalt in eine Pensionskasse für gewerblich tätige freie Mitarbeiter führen bei diesen zu Betriebseinnahmen. Das Fehlen einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung der Rundfunkanstalt gegenüber den Mitarbeitern hebt die Veranlassung der Beiträge durch die gewerbliche Tätigkeit der Mitarbeiter nicht auf.3. Die Beiträge fließen bereits mit der Gutschrift auf dem Konto des Mitarbeiters bei der Pensionskasse als Betriebseinnahme zu und nicht erst in Form der Leistung der Pensionskasse.

Normenkette:

EStG § 4 ; FGO § 126a ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.