FG Münster - Beschluss vom 08.06.2020
11 V 1541/20 AO
Normen:
AO § 258;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 203

Freigabe der Corona-Soforthilfe als eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung auf dem Konto

FG Münster, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 11 V 1541/20 AO

DRsp Nr. 2020/8337

Freigabe der Corona-Soforthilfe als eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung auf dem Konto

Tenor

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Sparkasse ... als der kontoführenden Bank der Antragstellerin (Konto IBAN ...) innerhalb eines Arbeitstages nach der Zustellung dieses Beschlusses anzuzeigen, dass er Verfügungen des Antragstellers über den am 08.04.2020 gutgeschriebenen Betrag in Höhe von 9000,- EUR ("Corona-Soforthilfe") bis zum 06.07.2020 freigibt, d.h. dieser Betrag bis zum 06.07.2020 nicht mehr von der aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die der Sparkasse ... am 23.04.2019 zugestellt wurde, bewirkten Pfändung erfasst wird.

2.

Für den Fall, dass die Sparkasse ... aufgrund der am 23.04.2019 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügung zwischenzeitlich an den Antragsgegner einen (Teil-) Betrag aus dem am 08.04.2020 gutgeschriebenen Betrag ("Corona-Soforthilfe") ausgezahlt hat, wird der Antragsgegner verpflichtet, diesen Betrag auf das Konto des Antragstellers zurück zu überweisen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 258;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Beschränkung der von dem Antragsgegner ausgebrachten "Kontopfändung".