OLG München - Beschluss vom 15.03.2023
7 AktG 5/22 e
Normen:
AktG § 246a;

Freigabe einer in der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung einer partiell draußen notierten Aktiengesellschaft ohne operatives Geschäft

OLG München, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 7 AktG 5/22 e

DRsp Nr. 2023/4936

Freigabe einer in der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung einer partiell draußen notierten Aktiengesellschaft ohne operatives Geschäft

Der Antrag einer Aktiengesellschaft auf Freigabe einer in der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung ist zurückzuweisen, wenn Zweifel an der Werthaltigkeit der zu erbringenden Sacheinlage bestehen.

Tenor

1.

Der Antrag auf Freigabe der Eintragung der zu TOP 9 in der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 30.08.2022 beschlossenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AktG § 246a;

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist eine partiell börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts. Über ihr Vermögen wurde 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet, dass mit Insolvenzplan 2009 aufgehoben wurde. Ihr Grundkapital wurde in der Folge - zuletzt 2017/18 - auf 1.407.234 €, eingeteilt in nennwertlose Stückaktien derselben Zahl, erhöht. Es handelt sich bei ihr um einen sog. Börsenmantel ohne eigenes operatives Geschäft.

Die Antragstellerin hat keine Einnahmen außer aus einem nachrangigen Darlehen der Muttergesellschaft der P. G. GmbH, ihrer Hauptaktionärin (im folgenden: P. ). Ihr Fortbestehen ist derzeit aufgrund einer bestehenden Patronatserklärung gesichert, die bis zum 30.06.2023 befristet ist.

1. 2.