FG München - Gerichtsbescheid vom 18.08.2015
4 K 2442/12
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 430; BGB § 428;
Fundstellen:
ZEV 2016, 167

Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gemeinschaftlich gegründeten Familienstiftung mit Mitteln nur eines Ehegatten

FG München, Gerichtsbescheid vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 2442/12

DRsp Nr. 2015/18741

Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes gemeinschaftlich gegründeten Familienstiftung mit Mitteln nur eines Ehegatten

1. Hat die Ehefrau Mittel auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto der Ehegatten übertragen und haben die Ehegatten anschließend diese nur von einem Ehegatten (hier: der Ehefrau) eingezahlten Mittel des Gemeinschaftskontos auf das Konto einer von den Ehegatten gemeinschaftlich errichteten Familienstiftung liechtensteinischen Rechts übertragen, bei welcher ausschließlich die beiden Ehegatten hinsichtlich des – aus dem Konto bestehenden – Stiftungsvermögens in formal-rechtlicher Hinsicht wie bei einem Oder-Konto gemeinschaftlich berechtigt und verfügungsbefugt sind, so sind für die Frage, ob die Übertragung der ursprünglich allein von der Ehefrau stammenden Mittel auf das beiden Ehegatten zuzurechnende Stiftungskonto als freigebige Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann anzusehen ist, die vom BFH im Urteil vom 23.11.2011 – II R 33/10 aufgestellten Grundsätze zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) beider Ehegatten vollumfänglich anwendbar.