BFH - Urteil vom 11.01.2005
IX R 13/03
Normen:
EStG § 23 Abs. 3 S. 5, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1254
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1545/02

Freigrenze bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

BFH, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen IX R 13/03

DRsp Nr. 2005/8950

Freigrenze bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

Die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. (nunmehr: § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) ist (nur) vor der Durchführung eines Verlustrücktrages i. S. von § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG a.F. (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG) zu berücksichtigen (Anschluss an Senats-Urt. IX R 27/04 v. 11.1.2005).

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 3 S. 5, 7 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --im Streitjahr (1999) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- erzielten u.a. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die sie durch den Rücktrag von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften des Folgejahres minderten. In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres ergaben sich danach für jeden der Kläger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 999 DM. Diese unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) der Besteuerung, ohne die im Streitjahr geltende Freigrenze von 1 000 DM (§ 23 Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung -- EStG a.F.--, jetzt § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG) zu berücksichtigen.