Streitig ist die Anwendung des § 3 Nr. 1 GrEStG beim Erwerb von Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben.
Der Verkäufer war als Miteigentümer zu 6,13/100 bezüglich des 3749 qm großen Grundstücks Flur-Nr. 830 der Gemarkung im Grundbuch eingetragen. Laut notarieller Urkunde vom 31.10.2002 verkauften er und seine mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau den 6,13/100 Miteigentumsteil zum Kaufpreis von 4.395,26 EUR an den Kläger zu Alleineigentum.
Mit Bescheid vom 22.11.12002 setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger die Grunderwerbsteuer für den Erwerb aus einer Gegenleistung von 4.395 EUR auf 153 EUR fest.
Den Einspruch gegen den Bescheid, mit dem Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GrEStG geltend gemacht wurde, wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 19.09.2003 als unbegründet zurück.
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