FG Nürnberg - Urteil vom 19.05.2005
IV 326/03
Normen:
GrEStG § 3 Abs. 1 ;

Freigrenze von 2.500 Euro gilt für Grundstücksveräußerung durch Ehegatten in Gütergemeinschaft nur einmal

FG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen IV 326/03

DRsp Nr. 2005/11169

Freigrenze von 2.500 Euro gilt für Grundstücksveräußerung durch Ehegatten in Gütergemeinschaft nur einmal

Bei Veräußerung eines Grundstücks durch Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, liegen nicht zwei Steuerfälle vor, sondern nur einer mit der Folge, dass die Freigrenze von 2.500 EUR nach § 3 Nr. 1 GrEStG für den Erwerb nur einmal greift.

Normenkette:

GrEStG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des § 3 Nr. 1 GrEStG beim Erwerb von Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben.

Der Verkäufer war als Miteigentümer zu 6,13/100 bezüglich des 3749 qm großen Grundstücks Flur-Nr. 830 der Gemarkung im Grundbuch eingetragen. Laut notarieller Urkunde vom 31.10.2002 verkauften er und seine mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau den 6,13/100 Miteigentumsteil zum Kaufpreis von 4.395,26 EUR an den Kläger zu Alleineigentum.

Mit Bescheid vom 22.11.12002 setzte das Finanzamt gegenüber dem Kläger die Grunderwerbsteuer für den Erwerb aus einer Gegenleistung von 4.395 EUR auf 153 EUR fest.

Den Einspruch gegen den Bescheid, mit dem Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GrEStG geltend gemacht wurde, wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 19.09.2003 als unbegründet zurück.