FG Münster - Gerichtsbescheid vom 12.02.2014
5 K 2545/13 E
Normen:
EStG § 12 Nr 1 Satz 2;

Freikauf vom türkischen Wehrdienst

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 5 K 2545/13 E

DRsp Nr. 2014/7481

Freikauf vom türkischen Wehrdienst

Aufwendungen für den Freikauf vom türkischen Wehrdienst können weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 12 Nr 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig sind die Einkommensteuerfestsetzungen 2007 und 2008, dort insbesondere die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG), eines Ausbildungsfreibetrags und außergewöhnlicher Belastungen in Form von Aufwendungen zum Freikauf vom türkischen Wehrdienst.

Nachdem die Kl. trotz Aufforderung keine Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für 2007 und 2008 abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (Bekl.) die Besteuerungsgrundlagen mit den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden ESt-Bescheiden vom 22.03.2013 unter Berücksichtigung der von den Arbeitgebern auf elektronischem Weg übermittelten Daten und setzte die ESt 2007 auf … EUR und die ESt 2008 auf … EUR fest. Hiergegen richteten sich die Einsprüche der Kl. vom 23.04.2013. Als die Kl. die in Aussicht gestellten Steuererklärungen weiterhin nicht einreichten, wies der Bekl. die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 02.08.2013 als unbegründet zurück.