FG Thüringen - Beschluss vom 10.02.2021
1 V 364/20
Normen:
EStG § 34c Abs. 5;

Freistellung des Arbeitslohns des Antragstellers von der Besteuerung für eine Tätigkeit nach dem Auslandstätigkeitserlass

FG Thüringen, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 1 V 364/20

DRsp Nr. 2021/18639

Freistellung des Arbeitslohns des Antragstellers von der Besteuerung für eine Tätigkeit nach dem Auslandstätigkeitserlass

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Arbeitslohn des Antragstellers für eine Tätigkeit in A nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Besteuerung freizustellen ist.

Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige, verheiratete und im Streitjahr (2017) einzeln veranlagte Antragsteller erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der B GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Geschäftsgegenstand u.a. die Gebäude- und Objektrestauration war. In den Jahren 2015 bis 2017 war der Antragsteller nahezu ausschließlich für die GmbH in C (A) tätig, um deren Aufträge zur Modernisierung und Instandsetzung verschiedener historischer Gebäude und Denkmäler in C wahrzunehmen, darunter die Fassade des Kapitols, die Kathedrale sowie Schulgebäude. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, des Finanzamts (FA), handelte es sich im Wesentlichen gleichbedeutend um Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an historischen Gebäuden in C (Sonderbericht über die Prüfung von Auslandsbeziehungen vom 03.09.2019 Tz. 6).