FG Saarland - Beschluss vom 07.06.2022
2 V 1379/21
Normen:
EStG § 52 Abs. 4a S. 1 und S. 3;

Freistellung eines Sanierungsertrags von der Einkommensteuer in einem sog. Altfall als rückwirkendes Ereignis

FG Saarland, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 2 V 1379/21

DRsp Nr. 2022/13511

Freistellung eines Sanierungsertrags von der Einkommensteuer in einem sog. Altfall als rückwirkendes Ereignis

Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG auf Anwendung des § 3a EStG in einem sogenannten Altfall (Schuldenerlass vor dem 9. Februar 2017) und lehnt die Finanzbehörde diesen ab, kann effektiver vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO gewährt werden.

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids über die Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrags für 2009 vom 19. Februar 2021 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Einspruch mit der Maßgabe ausgesetzt, dass vorläufig von dem erklärten Sanierungsgewinn ausgegangen wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 4a S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt seit [...] als Einzelunternehmer das Hotel "A" in B und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Unternehmen besteht aus einem Beherbergungsbetrieb mit xx Zimmern sowie einem Restaurant.