In Abänderung des Bescheides über Zinsen zur Einkommensteuer vom 28. Dezember 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 2016 werden die Zinsen zur Einkommensteuer 2009 auf Null festgesetzt.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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