FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2004
2 K 1654/01
Normen:
DBA-Polen Art. 13 Abs. 1 ; DBA-Polen Art. 14 Abs. 2 ; DBA-Polen Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 ; DBA-Polen Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 ;

Freistellung in Polen erzielter freiberuflichen Einkünfte von der deutschen Einkommensbesteuerung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 1654/01

DRsp Nr. 2005/11173

Freistellung in Polen erzielter freiberuflichen Einkünfte von der deutschen Einkommensbesteuerung

1. Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit können nur in Deutschland besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Polen regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. 2. Verfügt die Person über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in Polen besteuert werden. 3. Nach Art. 14 Abs. 2 können Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für die in Polen ausgeübte selbständige Tätigkeit bezieht, nur in Deutschland versteuert werden, wenn die Vergütungen von einer Person gezahlt werden, die nicht in Polen ansässig ist. 4. Aus der Formulierung in DBA-Polen Art. Art. 14 Abs. 2 "nur in dem erstgenannten Staat versteuert werden, wenn ...." ergibt sich neben der "festen Einrichtung" des DBA-Polen Art. 13 Abs. 1 eine weitere Voraussetzung, die die Besteuerung durch den "erstgenannten" Staat (hier: Deutschland) ausschließen kann.

Normenkette:

DBA-Polen Art. 13 Abs. 1 ; DBA-Polen Art. 14 Abs. 2 ; DBA-Polen Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 ; DBA-Polen Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in Polen erzielte freiberufliche Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen.