FG Köln - Urteil vom 21.02.2002
2 K 7905/00
Normen:
EStG § 50d Abs. 1 S. 1 ; EStG § 50d Abs. 1 S. 2 ; EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; DBA USA Art. 17 Abs. 1 ;

Freistellung vom Steuerabzug bei Unterschreiten der Bagatellgrenze nach Art. 17 Abs. 1 DBA USA

FG Köln, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 2 K 7905/00

DRsp Nr. 2003/17319

Freistellung vom Steuerabzug bei Unterschreiten der Bagatellgrenze nach Art. 17 Abs. 1 DBA USA

1. Für die Prüfung, ob die Bagatellgrenze des Art. 17 Abs. 1 DBA USA i.H.v. 20.000 US-Dollar überschritten ist, sind die Einnahmen aus der persönlich ausgeübten Tätigkeit - hier der Künstler - und die ihnen erstatteten oder für sie übernommenen Kosten zu addieren. 2. Für den Begriff der Einnahme kann auf § 8 Abs. 1 EStG zurückgegriffen werden, wobei der volle Bruttobetrag, d.h. einschließlich der Umsatzsteuer, einzubeziehen ist. 3. Ergibt eine Auslegung des Vertrags, dass dem Künstler kein über die vereinbarte Gage hinausgehender Honoraranspruch auf die gesetzliche Umsatzsteuer zusteht, ist sie für die Beurteilung der Bagatellgrenze über die vereinbarte Gage hinaus nicht einzubeziehen. Entsprechendes gilt für die § 50a EStG -Steuer und den Solidaritätszuschlag.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 1 S. 1 ; EStG § 50d Abs. 1 S. 2 ; EStG § 50a Abs. 4 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ; DBA USA Art. 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einkommensteuer, die für den Kläger als beschränkt Steuerpflichtigem einbehalten wurde. Streitentscheidend ist die Frage, ob die Einnahmen unter der "Bagatellgrenze" des Artikels 17 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens - DBA USA - lagen.